AGB

Allgemeine Liefer- und Geschäftsbedingungen


1. Geltungsbereich

1.1
Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle, zwischen der Firma MIM Mühlenbau und Industriemontagen GmbH (im nachfolgenden Text AN genannt) und seinen Vertragspartner (im nachfolgenden Text AG genannt) geschlossenen Verträge über die Lieferung von Waren und Erbringung von Dienstleistungen. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden. Abweichende Bedingungen des Vertragspartners, die der AN nicht ausdrücklich anerkennt, sind für den AN unverbindlich, auch wenn er Ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Die nachfolgenden Bedingungen gelten auch dann, wenn der AN in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Vertragspartners dessen Bestellung vorbehaltlos ausführt.

1.2 Alle Vereinbarungen, die zwischen dem AN und dem Vertragspartner im Zusammenhang mit den Verträgen getroffen werden, sind in den Verträgen, diesen Bedingungen und den Willenserklärungen des AN, die auf einen Vertragsabschluß gerichtet sind, schriftlich niedergelegt.

2. Offerten und Bestellung

2.1
Die Angebote des AN sind unverbindlich. Vertragsabschlüsse kommen erst durch schriftliche Bestätigung oder Lieferung zustande. Als schriftliche Form gelten auch Telefax und E-Mail (im allgemein üblichen Datenformat). Alle mündlichen oder telefonischen Nebenabreden oder Zusagen, die diese allgemeinen Liefer- und Geschäftsbedingungen zum Nachteil des AN abändern, gelten nur nach schriftlicher Bestätigung mit Unterschrift der Geschäftsleitung des AN.

2.2 Die in unseren Angeboten gemachten Angaben und die zum Angebot gehörenden Unterlagen (Maß- und Gewichtsangaben, Beschreibungen, Abbildungen, Zeichnungen, Herstellerangaben, sowie Angaben zu Leistungen und Verwendbarkeit etc.) sind, soweit nicht ausdrücklich schriftlich betätigt, als nicht verbindlich anzusehen. Änderungen und Verbesserungen, die dem technischen Fortschritt dienen, sowie geringe Abweichungen der o.g. Angaben und Unterlagen berühren nicht die Erfüllung des Vertrages, sofern sie für den AG zumutbar sind.

2.3 Soweit für die Lieferung und Montage von Einzelkomponenten und Gesamtanlagen vom AG keine konkreten Angaben über Explosionsschutzmaßnahmen gemäß ATEX gemacht werden, beziehen sich die Angebote sowie die dazugehörigen Angaben und Beschreibungen auf den Stand, dass keine Maßnahmen zum Explosionsschutz getroffen werden müssen.

2.4 An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der AN Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

2.5 Basieren Angebote des AN auf Berechnungen und Auslegungen seitens des AN, so dürfen diese darin enthaltenen Angaben ohne schriftliche Genehmigung des AN nicht (auch nicht auszugsweise) für Anfragen oder Bestellungen an Dritte verwendet werden (siehe 2.4). Bei Nichtbestellung sowie Auftragsvergabe an Dritte behält sich der AN das Recht vor, dem AG die entstandenen Planungs- und Entwicklungskosten in Rechnung zu stellen.

2.6 Ergeben sich nach Vertragsabschluß Bedenken gegen die Bonität des AG, die sachlich begründet sind, so ist der AN berechtigt, vom Kaufvertrag zurückzutreten und bereits gelieferte Gegenstände zurückzufordern. Bereits geleistete Zahlungen (Teilzahlungen etc.) werden dem AG gutgeschrieben, sofern keine Gegenforderungen bestehen oder Wertminderung an den gelieferten Gegenständen entstanden ist.

3. Preise und Zahlungsbedingungen

3.1
Die Preise gelten ab Hersteller und schließen Mehrwertsteuer, Fracht, Porto, Zoll, Verpackung, Versicherung und sonstige Spesen nicht ein.

3.2 Verpackungen sind von der Rückgabe ausgeschlossen

3.3 Rechnungen sind sofort ohne Abzug zur Zahlung fällig

3.4 Kommt der AG in Zahlungsverzug, so ist der AN berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz, mindestens jedoch 10% zu fordern. Einer gesonderten Mahnung bedarf es dazu nicht. Die Geltendmachung eines konkreten Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

3.5 Wechsel, Schecks und Überweisungen gelten vor endgültiger Gutschrift auf unser Konto nicht als Erfüllung. Entstehende Spesen gehen zu Lasten des AG und sind sofort fällig.

3.6 Für Mahnschreiben nach Zahlungsverzug ist der AN berechtigt, eine Mahnpauschale in Höhe von 20,00 € pro Mahnschreiben zu erheben.

3.7 Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenforderungen aufzurechnen, steht dem AG nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

4. Lieferzeit

4.1
Die Lieferfrist ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien, ansonsten beginnt die Lieferfrist mit der Absendung der Auftragsbestätigung. Ihre Einhaltung durch den AN setz voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen AN und AG geklärt sind, und der AG alle ihm obliegenden Verpflichtungen, insbesondere vereinbarte Anzahlungsleistungen, erfüllt hat. Dies gilt nicht, soweit der AN die Verzögerung zu vertreten hat. Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung.

4.2 Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Ist der AN verpflichtet, eine Abnahme des Liefergegenstandes durchzuführen, ist die Lieferfrist eingehalten, wenn dem AG der Liefergegenstand in einem Abnahmefähigen Zustand angeboten wurde.

4.3 Bei Lieferverzug ist die Haftung des AN im Falle einfacher Fahrlässigkeit auf 0,5 % pro vollendeter Arbeitswoche, maximal auf 5 % des verspätet gelieferten Auftragwertes begrenzt. Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig.

4.4 Ist die Nichteinhaltung von Lieferfristen auf höhere Gewalt, Arbeitskampf, Feuer, Maschinenbruch, unvorhersehbare Hindernisse oder sonstige, vom AN und dessen Zulieferer nicht zu vertretende Umstände zurückzuführen, so wird die Lieferfrist für die Dauer dieser Ereignisse verlängert. Dies gilt entsprechend für den Fall, dass sich der AN beim Eintritt eines dieser Ereignisse mit der Leistung in Verzug befindet.

4.5 Wird der Versand auf Wunsch des AG verzögert, ist der AN berechtigt, die durch die Lagerung entstandenen Kosten in Rechnung zu stellen. Der AN kann nach Setzung und fruchtlosem Verlauf einer angemessenen Frist über den Liefergegenstand verfügen und den AG mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern.

4.6 Tritt der AG aus Gründen die nicht der AN zu vertreten hat, vom Vertrag zurück, so ist der AN berechtigt, dem AG den ihm entstandenen wirtschaftlichen Schaden aus Nichtabnahme und Verwaltungsaufwand, mindestens jedoch 25% des Nettoauftragswertes, in Rechnung zu stellen.

5. Gefahrenübergang

5.1
Die Gefahr geht mit Übergabe oder Anlieferung des Kaufgegenstandes oder deren Einzelkomponenten oder mit Übergabe an den Transporteur an den AG über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der AN zusätzliche Leistungen wie z.B. Transport übernommen hat.

5.2 Gerät der AG mit der Abnahme der Lieferung in Verzug, oder verzögert sich die Leistung aus Gründen, die der AG zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Zeitpunkt der Bereitstellungsanzeige an den AG über.

6. Eigentumsvorbehalt

6.1
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des gesamten Kaufpreises, der ihm zusammenhängenden Zinsen und der, seiner Durchführung verbundenen Kosten und aller Nebengebühren, das Eigentum des AN

6.2 Der AN ist berechtigt, die gelieferte Ware auf Kosten des AG gegen Diebstahl-, Wasser-, Brand-, Bruch und sonstigen Schäden zum Neuwert zu versichern, wenn der AG nachweislich nicht selbst getan hat. Die Rechte aus der Versicherung tritt der AG an den AN ab.

6.3 Sollte die gelieferte Ware gepfändet oder beschlagnahmt werden, so verpflichtet sich der AG dem AN unverzüglich zu verständigen und sämtliche, zur Durchsetzung des Eigentumsrechtes erforderlichen Informationen zu erteilen.

6.4 Der Eigentumsvorbehalt des AN erstreckt sich auch auf, Waren, die durch Verbindung, Vermischung bzw. Verarbeitung oder Bearbeitung mit anderen, nicht zur gelieferten Ware gehörenden Waren neu entstanden sind. Allein- oder Miteigentum steht dem AN in der Höhe zu, die dem Verhältnis der gelieferten Ware zu den anderen verbundenen, vermengten oder vermischten Waren entspricht.

7. Gewährleistung und Mängelrügen

7.1
Mängel sind dem AN unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von 5 Arbeitstagen ab Erhalt der Lieferung schriftlich anzuzeigen und zu dokumentieren. Bei verdeckten Mängel gilt die selbe Frist, bezogen auf die Möglichkeit, den Schaden zu entdecken. Der Zeitpunkt der Entdeckung ist zugleich mit der Mängelrüge nachzuweisen. Eine Zurückweisung der Lieferung ist nicht zulässig.

7.2 Bei Teillieferungen gelten die selben Fristen und Bestimmungen

7.3 Bei ausgebliebenen oder nicht Fristgerechten Mängelrügen sind Gewährleistungsansprüche des AG ausgeschlossen.

7.4 Die Gewährleistungsfristen betragen bei Neuprodukten bei privater Nutzung (Verbrauchsgüterkauf, §474 BGB) ab Gefahrenübergang 24 Monate, bei gewerblicher und/oder beruflicher Nutzung 12 Monate.

7.5 Bei gebrauchten Produkten beträgt die Gewährleistungsfrist ab Gefahrübergang bei privater Nutzung (Verbrauchsgüterkauf §474 BGB) 12 Monate, bei gewerblicher und/oder beruflicher Nutzung wird die Gewährleistung ausgeschlossen.

7.6 Gebrauchte Maschine, Anlagen und –Teile werden mit dem noch vorhandenen Zubehör in dem Zustand geliefert, in welchem sie sich bei Vertragsschluss befinden. Jede Haftung für offene oder verdeckte Mängel ist auch dann ausgeschlossen, wenn die Ware vorher vom AG nicht besichtigt wurde. Davon ausgenommen sind dem AN bekannte Mängel, die der AN dem AG vorsätzlich oder grob fahrlässig verschwiegen hat.

7.7 Verschleißteile sind von jeglichen Gewährleistungs-Ansprüchen ausgeschlossen.

7.8 Schadensansprüche des AG, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, werden ausgeschlossen wenn der AN oder vom AN ausdrücklich beauftragte Personen Schäden durch einfache Fahrlässigkeit verursacht haben. Dieser Haftungs-Ausschluss gilt nicht für Personenschäden, wenn vertraglich festgelegte Eigenschaften nicht erfüllt oder wesentliche Vertragspflichten in einer den Vertragszweck gefährdenden Weise verletzt wurde. Dabei ist die Summe des Schadenersatzes auf den Umfang der Garantie, oder bei einfach fahrlässiger Verletzung von Vertragspflichten auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden begrenzt. Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.

7.9 Bei unsachgemäßer Handhabung bzw. Verwendung, sowie bei Änderungen oder Instandsetzung seitens des AG oder Dritter, die ohne ausdrückliche Zustimmung des AN durchgeführt werden, unsachgemäße Aufstellung und Behandlung, Korrosion und gewöhnliche Abnutzung übernimmt der AN keine Haftung.

7.10 Im Falle berechtigter und fristgerechter Mängelrügen des AG behält sich der AN das Recht vor, nach eigenem Bemessen die fehlerhafte Ware aus-/nachzubessern oder neu zu liefern. Ausgetauschte oder ersetzte Teile gehen in das Eigentum des AN über, sofern sie nicht bereits in den Eigentumsvorbehalten des AN erfasst sind.

7.11 Kann innerhalb eines angemessenen Zeitraumes die Ware nicht ausgebessert oder neu geliefert werden, so kann der AG eine Herabsetzung des Preises verlangen. Liegt ein nicht unerheblicher Mangel vor, so kann der AG vom Vertrag zurücktreten.

7.12 Für wesentliche Fremderzeugnisse beschränkt sich die Haftung des AN auf die Abtretung der Gewährleistungs-ansprüche, die dem AN gegenüber dem Lieferer der Fremd-erzeugnisse zustehen,

7.13 Den vorstehend genannten Gewährleistungsregeln liegt eine Verwendung im Einschichtbetrieb zu Grunde.

8. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

8.1
Erfüllungs- und Zahlungsort des AN ist Konstanz. Die gesetzlichen Regelungen über die Gerichtsstände bleiben unberührt.

8.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechtes sowie des Uncitral-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

9. Sonstiges

9.1
Sollten eine oder mehrere Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so soll die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht beeinträchtigt werden. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, die unwirksame Klausel durch eine solche zu ersetzen, die der unwirksamen Klausel möglichst nahe kommt und wirksam ist.

Konstanz, 01. Januar 2004

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